Vorbeugung der Korruption
Gemäß Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, übernehmen die Direktoren und Direktorinnen der regionalen Schulämter, für die autonomen Schulen die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz und mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 5. Juni 2018 wurden die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ernannt.
Die Dreijahrespläne zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz der Schulen sowie die Berichte des/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz sind unter folgendem Link einsehbar : Autonome Provinz Bozen – Deutschsprachige Schule – Bildungsverwaltung – Korruptionsvorbeugung
Bürgerzugang
Mit gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 („Transparenzdekret“) wurde das Recht auf Bürgerzugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen der öffentlichen Verwaltung eingeführt, welches von jedem ausgeübt werden kann, ohne dass eine spezielle Berechtigung notwendig ist. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, ist unentgeltlich und bedarf keiner Begründung, muss aber die für die Ermittlung der beantragten Daten, Informationen oder Unterlagen notwendigen Angaben enthalten. Der Antrag kann auch auf telematischem Wege eingereicht werden, gemäß der vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 82 vom 7. März 2005 vorgesehenen Modalitäten.
Es gibt 2 verschiedene Arten von Bürgerzugang:
a) Einfacher Bürgerzugang:
Die Pflicht der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Unterlagen, Informationen oder Daten zu veröffentlichen, beinhaltet gleichzeitig das Recht aller Bürgerinnen und Bürger, diese zu beantragen, falls die Verwaltung ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommen sollte. Der einfache Bürgerzugang kann also ausschließlich jene Daten, Informationen und Unterlagen betreffen, deren Veröffentlichung auf der institutionellen Website im Bereich Transparente Verwaltung gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen vorgesehen ist (Artikel 5, Absatz 1 gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
b) Allgemeiner Bürgerzugang:
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht auf Zugang zu sämtlichen weiteren Daten und Unterlagen der Landesverwaltung, welche nicht bereits der Veröffentlichungspflicht unterliegen. Diese zweite Form des Bürgerzugangs unterliegt jedoch einigen Einschränkungen zum Schutze rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen, sowie einigen ausdrücklich vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussgründen (Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 5-bis gesetzesvertretendes Dekret Nr. 33/2013).
Der Antrag auf Bürgerzugang ist zu richten an:
Julius und Gilbert Durst
Maria-Montessori-Straße 4
39042 Brixen (BZ)
Italien
Telefon 1: +39 0472 207171
(Sekretariat Schülerverwaltung)
Telefon 2: +39 0472 833632
(Sekretariat Lehrerverwaltung)
E-Mail: os-wfo-tfo.brixen@schule.suedtirol.it
PEC: hob.brixen@pec.prov.bz.it
Homepage: www.fo-brixen.it
Steuernummer: 81006330211
Zugangsvoraussetzungen:
Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Die Überlassung von Daten oder Unterlagen in elektronischer Form ist kostenlos, unbeschadet der Rückerstattung der von der Verwaltung tatsächlich getragenen und belegten Kosten für die Wiedergabe auf externen Datenträgern. Für die Ausstellung von Unterlagen in Papierform kann die Landesverwaltung den Ersatz der tatsächlich angefallenen Vervielfältigungskosten verlangen. Falls die Übermittlung auf dem Postwege beantragt wird, müssen die Versandkosten vom Antragsteller im Voraus ersetzt werden.
In den letzten sechs Monaten wurden keine Anträge um Bürgerzugang gestellt.