Präambel
Die Schulgemeinschaft der Fachoberschule für Wirtschaft, Grafik und Kommunikation „Julius und Gilbert Durst“ Brixen gibt jungen Menschen die Chance, sich durch Lernen und Arbeit auf ein aktives Leben in der Gemeinschaft, auf einen Beruf in unterschiedlichen Bereichen oder auf ein Weiterstudium vorzubereiten.
Gewaltfreier und respektvoller Umgang miteinander sowie Sorgfalt gegenüber Dingen sind die Voraussetzung dafür, dass wir uns hier wohl fühlen. Dazu bedarf es gewisser Regeln, die in unserer Schulordnung festgehalten sind.
Grundlage der Schulordnung sind die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2523 vom 21. Juli 2003 genehmigte Schüler- und Schülerinnencharta, die das bürgerliche Zusammenleben regelnden gesetzlichen Bestimmungen im Allgemeinen und der Einheitstext DPR Nr. 297 vom 16. April 1994 betreffend die Regelung des Schulwesens, das Landesgesetz Nr. 20 vom 18. Oktober 1995 betreffend die Mitbestimmungsgremien, das Landesgesetz Nr. 12 vom 29. Juni 2000 zur Autonomie der Schulen und das Ministerialdekret Nr. 90 vom 21. Juni 2001.
Die Schulordnung gliedert sich in zwei Teile:
Teil I: Hausordnung
Teil II: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
TEIL I: HAUSORDNUNG
Artikel 1: Aufenthalt im Schulbereich
Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, sich ab 07.30 Uhr, in der Mittagspause sowie nach Unterrichtsende im Parterre des Schulgebäudes aufzuhalten und dort die zahlreichen Sitzgelegenheiten und Arbeitsplätze zu nutzen.
Fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn begeben sich die Schülerinnen und Schüler in die Klassen und bereiten sich auf den Unterricht vor.
Artikel 2: Zutritt zum Schulgebäude
Personen, die nicht der Schulgemeinschaft angehören oder nicht mit speziellen Dienstleistungen beauftragt wurden, ist der Zutritt nur zu den Sekretariaten gestattet.
Artikel 3: Verspätung im Unterrichtsbeginn
Wenn die zuständige Lehrperson sich mehr als fünf Minuten verspätet, hat der Klassensprecher/die Klassensprecherin dies unverzüglich im Sekretariat zu melden.
Artikel 4: Pausenregelung
Die Schülerinnen und Schüler verlassen während der großen Pause den Klassenraum und nutzen diese, um sich im Sinne einer gesundheitsfördernden Schule auch im Pausenhof zu bewegen. Es ist nicht gestattet, sich vom Schulbereich zu entfernen.
Artikel 5: Vorzeitiges Verlassen des Schulgebäudes
Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren dürfen das Schulgebäude nur dann vorzeitig verlassen, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten oder einem beauftragten Volljährigen abgeholt werden. Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 14 und 18 Jahren dürfen, sofern triftige Gründe vorliegen das Schulgebäude alleine verlassen, sofern im Vorfeld eine schriftliche Genehmigung des Klassenvorstandes bzw. des Direktors eingeholt wurde.
Der Klassenvorstand bzw. der Direktor berücksichtigt bei der allfälligen Genehmigung die konkrete Situation (Reifegrad des Schülers bzw. der Schülerin, die im Antrag der Eltern angeführte Begründung, Zielort…) und trägt in seiner Entscheidung den von Fall zu Fall unterschiedlichen Situationen Rechnung.
Für alle Schülerinnen und Schüler gilt, dass wenn es einzig für den Nachmittagsunterricht aus triftigen Gründen nicht möglich sein sollte, eine schriftliche Erlaubnis einzuholen, das Elternhaus dies telefonisch zwischen 13:05 und 14:00 Uhr im Sekretariat meldet.
Artikel 6: Mitteilung von der Schule an das Elternhaus
Mitteilung von der Schule an das Elternhaus erfolgen über das Digitale Register: es dient der Rechtfertigung der Abwesenheiten, der Genehmigung der Teilnahme an unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, enthält den ständig aktualisierten Notenspiegel und wird auch für allfällige Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten seitens der Schule und/oder der Lehrpersonen verwendet. Dementsprechend sollen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten regelmäßig die Einträge im Digitalen Register sichten.
Einzig mehrtägige Abwesenheiten werden noch in Papierform beantragt, da darauf alle betroffenen Lehrpersonen unterschreiben sollen; das entsprechende Formular findet sich auf der Homepage.
Artikel 7: Fernbleiben vom Unterricht
Die Schülerinnen und Schüler rechtfertigen ihr Fernbleiben vom Unterricht unmittelbar nach Ende der Fehlzeit. Bei vorhersehbaren Abwesenheiten ist die entsprechende Erlaubnis zu beantragen. Mehrtägige Abwesenheiten sind im Vorfeld rechtzeitig beim Schuldirektor zu beantragen.
Artikel 8: Rauch-, Drogen- und Alkoholverbot
Im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt gemäß Landesgesetz Nr. 6 vom 03. Juli 2006 striktes Rauchverbot. Verboten sind der Gebrauch und/oder die Weitergabe alkoholischer Getränke und Drogen aller Art. Es ist nicht gestattet, das Schulgebäude in alkoholisiertem Zustand sowie unter Drogeneinfluss zu betreten.
Artikel 9: Gefährliche Gegenstände
Untersagt ist das Mitbringen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen. Im Übrigen gelten die strafrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 10: Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen
Sofern eine öffentliche Kundgebung vom Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler anberaumt wird und der Elternrat hierfür die Zustimmung erteilt, wird den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an der Kundgebung nach Anhören des Schülerrates von Fall zu Fall gestattet.
Artikel 11: Ordnungsdienst
Klassenräume, Fachräume und Spezialräume sind nach dem Unterrichtsende sofort zu verlassen, wobei die persönlichen Gegenstände mitzunehmen sind. Pro Woche wird eine Schülerin bzw. ein Schüler mit dem Ordnungsdienst betraut; dazu gehören Sauberkeit in der Klasse und unmittelbar davor, Durchlüftung des Raumes sowie Meldung etwaiger Schäden. In den Spezialräumen ist die jeweilige Benutzerordnung zu befolgen.
Artikel 12: Leihbücher
Leihbücher sowie Bücher und/oder Medien der Bibliothek sind pfleglich zu behandeln und im Falle von Verlust oder Beschädigung zu ersetzen.
Artikel 13: Verwahrung und Verlust von Wertsachen
Wertsachen und/oder größere Geldbeträge sollten nicht in die Schule mitgebracht werden. Die Schulverwaltung übernimmt hierfür keine Haftung. Die Schülerinnen und Schüler achten eigenständig darauf, dass sie persönliche Wertgegenstände bei sich tragen bzw. im Spind verwahren.
Artikel 14: Brandschutzbestimmungen
Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, sich über die Brandschutzbestimmungen zu informieren und diese zu beachten.
Artikel 15: Verhalten im Schulgebäude
(1) Von jedem Schüler und von jeder Schülerin wird erwartet, dass er/sie den Unterricht regelmäßig besucht und angepasstes Verhalten zeigt durch gegenseitige Rücksichtnahme, Pünktlichkeit, Hilfsbereitschaft sowie pfleglichen Umgang mit dem Eigentum der Schule.
(2) Ebenso wird ein Verhalten erwartet, das den allgemeinen Regeln des Anstandes und des fairen Benehmens nicht widerspricht.
(3) Während der Unterrichtszeit sind Mobiltelefone und Audiogeräte wie MP3-Player abgeschaltet, da diese unnötige Störung und Ablenkung verursachen. Nur in Absprache mit der Lehrperson sind Ausnahmen zulässig. Das Aufladen der Geräte ist nicht gestattet.
(4) Die Nutzung der Getränkeautomaten ist nur vor Unterrichtsbeginn und während der großen Pause und Mittagspause gestattet. Getränke in offenen Gefäßen dürfen nur im Eingangsbereich konsumiert werden. Essen und Trinken während des Unterrichts sind zu vermeiden.
Artikel 16: Stundeneinteilung
1. Stunde | 07:50 – 08:40 | ||||
2. Stunde | 08:40 – 09:30 | ||||
3. Stunde | 09:30 – 10:20 | ||||
PAUSE | 10:20 – 10:35 | ||||
4. Stunde | 10:35 – 11:25 | MITTAGSPAUSE | 7. Stunde | 14:00 – 14:50 | |
5. Stunde | 11:25 – 12:15 | 8. Stunde | 14:50 – 15:40 | ||
6. Stunde | 12:15 – 13:05 | 9. Stunde | 15:40 – 16:30 | Mi, 3./4./5. Klassen |
TEIL II: ERZIEHUNGS- UND ORDNUNGSMASSNAHMEN
Gemäß Schüler- und Schülerinnencharta lt. Beschluss der Landesregierung Nr. 2523vom 21. Juli 2003.
Artikel 17: Definition der Disziplinarverstöße
Folgende vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweisen gelten als Disziplinarverstöße im Sinne des Artikels 5 der Schülerinnen- und Schülercharta:
Artikel 18: Disziplinarmaßnahmen
Folgende Disziplinarmaßnahmen werden von der jeweils zuständigen Person oder dem entsprechenden Organ abhängig von der Art der Übertretung veranlasst bzw. getroffen:
Alle Disziplinarmaßnahmen wirken sich nach Ermessen des Klassenrates auf die Betragensnote aus.
Artikel 19: Durchführung der Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Maßnahmen laut vorgenanntem Artikel 18 werden von der zuständigen Lehrperson und/oder dem/der Schuldirektor/in veranlasst bzw. getroffen.
(2) Im Falle der Wiedergutmachung werden die Maßnahmen von der zuständigen Lehrperson, ggf. im Einvernehmen mit dem Klassenvorstand oder dem/der Schuldirektor/in, veranlasst bzw. getroffen.
(3) Bei schwerwiegenden bzw. wiederholten Disziplinarverstößen ergreift der Klassenrat geeignete Disziplinarmaßnahmen.
(4) Bedient sich ein Schüler/eine Schülerin zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfen, begeht er/sie eine Täuschungshandlung. Dabei wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei Täuschungshandlung erfolgt eine Eintragung.
(5) Im Sinne des Artikel 5 Abs. 9 der Schülerinnen- und Schülercharta wird im Falle des Ausschlusses aus der Schulgemeinschaft die Maßnahme vom Klassenrat verhängt, der auch die Dauer desselben bestimmt.
(6) Im Übrigen kommen die Absätze 10 bis 13 des Artikel 5 der Schülerinnen- und Schülercharta zur Anwendung.
(7) Bei besonders schwerwiegenden vorsätzlichen Disziplinarverstößen gegen Personen oder Sachbeschädigungen behält sich der/die Schuldirektor/in auch rechtliche Schritte vor.
Artikel 20: Rekursverfahren
(1) Der Rekurs gegen Disziplinarmaßnahmen laut Artikel 6 Abs. 1 der Schülerinnen- und Schülercharta ist von der Schülerin bzw. dem Schüler oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von einem/einer Erziehungsberechtigten innerhalb von zehn Tagen nach Verhängung der Sanktion beim/bei der Schuldirektor/in einzureichen, der/die diesen der Schlichtungskommission unterbreitet. Die Schlichtungskommission setzt binnen zehn Tagen nach Einbringung des Rekurses einen Termin für den Schlichtungsversuch fest. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Schlichtungskommission binnen fünf Tagen.
(2) Die Schlichtungskommission entscheidet auf Anfrage über die Auslegung bzw. Verletzung der Schülerinnen- und Schülercharta an der Schule.
Artikel 21: Fristen
Bei allen oben angeführten Fristen verstehen sich die angegebenen Tage als Kalendertage. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Frist am Montag. Fällt – abgesehen von den Sommerferien – das Ende in eine unterrichtsfreie Zeit, so gelten noch die ersten beiden Schultage als zur Frist gehörig.
Artikel 22: Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission besteht aus dem Schuldirektor/der Schuldirektorin, einem/einer Elternvertreter/in, einem/einer Schülervertreter/in, zwei Lehrervertreter/innen. Für jedes Mitglied wird je ein Ersatzmitglied der genannten Kategorie bestellt. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission beträgt drei Jahre.