Schulrat

Schulrat für die Schuljahre 2023/24, 2024/25 und 2025/26:

Verwaltung:

  • Simon Raffeiner – Schuldirektor
  • Holzmann Brigitte – Schulsekretärin (im Aushilfswege, OSZ Sterzing)

Lehrervertreter*innen: 

  • Mair Erwin
  • Treibenreif Marion
  • Fissneider Alexander
  • Grünfelder Ruth
  • Fischnaller Nathalie
  • Corbetta Cristina

Schülervertreter*innen: 

  • Dorfmann Nadja (2B WFO/V)
  • Demetz Jan (1B TFO)
  • Daporta Lea (4A WFO/T)“

Elternvertreter*innen: 

  • Gruber Manuela (Huber Simon 4B WFO/V)
  • Niederwieser Verena (Gamper Michelle 4A TFO) – Schulratspräsidentin
  • Knolseisen Erika (Wolfsgruber Lukas 3A TFO)“

Zusammensetzung

  • 6 Lehrervertreter (davon 1 Vertreter der zweiten Sprache)
  • Grund- und Mittelschule: 6 Elternvertreter; Oberschule: 3 Elternvertreter und 3 Schülervertreter
  • Schulsekretär (vertritt zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule)
  • Schulführungskraft

Unter den folgenden Voraussetzungen kann der Schulrat 2 Mitglieder kooptieren:

  1. Nur schulexterne Mitglieder dürfen kooptiert werden (z.B.: nicht Lehrkräfte, die dem Lehrerkollegium der Schule angehören, oder Eltern, die in der Schule wahlberechtigt sind).
  2. Die kooptierten Mitglieder müssen über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.

Mit beratender Funktion können Fachleute mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben sowie Berufsberater im Bereich Schule an den Sitzungen des Schulrates teilnehmen.

Die Mitglieder des Kontrollorgans können an den Sitzungen des Schulrates ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Vorsitzenden des Eltern- und Schülerrates sowie die Vertreter der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler sind zu den Sitzungen des Schulrates einzuladen und können mit beratender Funktion daran teilnehmen.

In den Schulsprengeln muss die Vertretung jeder Schulstufe und jedes Schultyps gewährleistet sein.

Alle Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Schulrat sind für die gesamte Amtsdauer – mit gleichen Rechten und Pflichten – Mitglieder des Elternrates.

Vorsitz:
Der Vorsitz steht einem von den Schulratsmitgliedern gewählten Elternvertreter zu.

Schriftführer:
Die Funktion des Schriftführers wird durch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied ausgeübt (siehe Geschäftsordnung des Gremiums und Artikel 32 Absatz 10 des Landesgesetzes Nr. 17/1993).

Amtsdauer des Schulrates:
3 Schuljahre

Aufgaben des Schulrates:
Der Schulrat ist allgemein für die Organisation und Planung des Schulbetriebes bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums und der Klassenräte zuständig.
Die wichtigsten Zuständigkeiten des Schulrates:

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Er hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im Besonderen nachstehende Aufgaben:
    1. Er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb.
    2. Er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan; er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten.
    3. Er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen.
    4. Er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, die mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
    5. Er setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler (Verbrauchsmaterial, Lehrausgänge, Lehrfahrten …) fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.

Verfall:
Gewählte Mitglieder: bei ungerechtfertigter Abwesenheit während drei auf einander folgender Sitzungen

Öffentlichkeit:
Die interne Schulordnung regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen.
Akten sind allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich, außer jene, die Einzelpersonen betreffen.

Gültigkeit der Beschlüsse:
Von 14 Mitgliedern müssen mindestens 8 anwesend sein (absolute Mehrheit der Mitglieder).
Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch die einfache Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen.
Kooptierte Mitglieder haben dieselben Befugnisse (und somit auch Stimmrecht), wie die anderen Mitglieder (z.B. müssen bei 16 Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit mindestens 9 Mitglieder anwesend sein).
Minderjährige Schüler haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.

 

Quelle: http://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/gremien-schulebene.asp