Subventionen, Beiträge, Zuschüsse und wirtschaftliche Vergünstigungen

12.1. Kriterien und Modalitäten (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 1)

Die Kriterien zur Befreiung von den Schülerbeiträgen bzw. zur Deckung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten bzw. von besonderen Projekten entstehen, können dem Ansuchen entnommen werden.

Die betreffenden Eltern stellen ein begründetes und dokumentiertes Gesuch an die Schule.

Link zum Ansuchen „Befreiung von den Schülerbeiträgen“

12.2. Gewährungsakte (GvD Nr. 33/2013, Art. 26, Abs. 2)

Bei der Vergabe von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, finanziellen Unterstützungen und wirtschaftlichen Begünstigungen jeglicher Art über 1.000 Euro an Personen und an öffentliche oder private Körperschaften sind auch die Gewährungsakte zu veröffentlichen. Dabei sind folgende Daten zu veröffentlichen: Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.

  • Der Name der Firma oder der Körperschaft und die jeweiligen Steuerdaten oder der Name der begünstigten Person
  • Der gewährte Beitrag
  • Die rechtlichen Grundlagen aufgrund derer die Begünstigung gewährt wurde
  • Das für das Verwaltungsverfahren zuständige Amt (Sekretariat) und die zuständige Führungskraft (Name der Schulführungskraft)
  • Die angewandten Modalitäten, um den Begünstigten zu ermitteln
  • Eine Verlinkung zum ausgewählten Projekt und der Lebenslauf der beauftragten Person

Diese Daten sind jährlich in „offenem Format“ (d.h. es muss ermöglicht werden, dass die Bürger*innen die Daten extrahieren und wieder verwenden können) in einer einzigen Liste zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist Bedingung für die Wirksamkeit der finanziellen Gewährung. Die Identifizierungsdaten der begünstigten Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf ihren Gesundheitszustand oder auf ihre finanzielle Notlage möglich ist.