Organisation

2.1.  Politisch administrative Organe (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1a), Art. 14)

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

Kompetenzen der Schulführungskraft:

(laut Art. 13 des LG Nr. 12/2000, unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane)

  • Der Direktor sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor ist der Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Der Direktor ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Der Direktor organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
  • Der Direktor genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke. (laut Art. 8 des LG Nr. 20/1995)
  • Der Schuldirektor trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
  • Der Direktor führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
  • Dem Direktor können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Der Direktor kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Kompetenzen der Kollegialorgane:

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

Kompetenzen des Schulrates:

(laut LG Nr. 20/1995)

  • genehmigt das Budget und den Jahresabschluss.
  • hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
    • er genehmigt den vom Lehrerkollegium nach den Richtlinien des Direktors ausgearbeiteten Dreijahresplan des Bildungsangebotes und überprüft dabei die Übereinstimmung der geplanten pädagogisch didaktischen Maßnahmen mit den vorgegebenen Zielen,
    • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan des Bildungsangebotes,
    • er bestimmt, nach Anhörung des Eltern- und Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts die Stundentafel,
    • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
    • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Dienstleistungscharta der schulischen Dienste.
  • setzt die Beiträge zu Lasten der Schüler*innen fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • genehmigt das Jahresprogramm des Schülerrates,
  • beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, entscheidet über das direkte oder indirekte Wahlsystem und die Wahlmodalitäten für die Mitbestimmungsgremien,
  • kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. (laut LG Nr. 12/2000)
  • beschließt die Anpassungen des Schulkalenders,
  • beschließt die interne Schulordnung,
  • genehmigt den Schulverbundsvertrag,
  • beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal. (laut DLH Nr. 74/2001)
  • nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • setzt die Höhe des Fonds für Ökonomatsdienst fest.
  • kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen,
  • Gründung von Stiftungen,
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit,
  • dingliche Rechte über Immobilien,
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien,
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken,
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen.

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates:

2.2. Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten (GvD Nr. 33/2013, Art. 47)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.3. Rechnungslegung der Fraktionen (Region/Landtag) (GvD Nr. 33/2013, Art. 28, Abs. 1)

Für die Schule nicht zutreffend.

2.4. Gliederung der Ämter (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1 b, c)

Organisationsstruktur:
Die Schule wird von der Schulführungskraft geleitet, die Schulführungskraft ernennt seine/n Stellvertreter:in und verschiedene Lehrpersonen als Mitarbeiter. Der/Die Schulsekretär:in oder ein/e Verwaltungssachbearbeiter:in übernimmt die Haushaltsgebarung  und die Koordinierung des nicht unterrichtenden Personals und . Der Schulrat entscheidet über wesentliche organisatorische und finanzielle Belange der Schule. Die genaue personelle Besetzung aller Funktionen und Gremien wird jährlich im Dreijahresplan des Bildungsangebotes veröffentlicht.

2.5.  Telefon und elektronische Post (GvD Nr. 33/2013, Art. 13, Abs. 1d)

Tel. +39 0472 207171

E-mail: os-wfo-tfo.brixen@schule.suedtirol.it

PEC: hob.brixen@pec.prov.bz.it